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Schweizer Baumkontrollrichtlinie

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Seit Januar 2026 steht mit der Schweizer Baumkontrollrichtlinie erstmals ein einheitlicher fachlicher Orientierungsrahmen zur Verfügung, der sich an bewährten Standards der Baumkontrolle orientiert und zugleich die Schweizer Rechtsordnung berücksichtigt. Sie richtet sich an alle Baumeigentümer und soll für eine fachgerechte und rechtssichere Baumkontrolle sorgen.

Die Baumkontrollrichtlinien der FLL sind seit 2004 das deutsche Standardwerk hinsichtlich des sicherheitsrelevanten Umgangs mit Bäumen im Siedlungsraum. Zwar fanden diese Richtlinien vermehrt auch in der Schweiz Anwendung, klare Gesetze und Richtlinien sind bzw. waren jedoch kaum vorhanden.

Seit dem 1. Januar 2026 existiert mit der «Schweizer Baumkontrollrichtlinie» (BSB et al. 2026) nun ein entsprechendes Werkzeug. Dieses orientiert sich an seinem deutschen Pendant unter Einbezug der Schweizer Gesetze, Verordnungen und Normen.

Wie in Deutschland handelt es sich dabei um kein rechtlich bindendes Regelwerk, wird voraussichtlich jedoch rechtliche Bedeutung durch seine Anerkennung in der Rechtsprechung haben. Dies, da es in gerichtlichen Entscheidungen als anerkannter fachlicher Orientierungsmassstab berücksichtigt werden kann und wahrscheinlich, wie auch in Deutschland, wird.

Weshalb braucht es Baumkontrollen?

Von Bäumen geht ein gewisses Schadenspotenzial gegenüber Dritten aus, für dessen Minimierung der Besitzer bis zu einem gewissen Grad verantwortlich ist. Diese Verantwortung ist zwar nicht baumspezifisch geregelt, kann aber im Rahmen der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) zum Tragen kommen. Zudem ist eine Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR oder eine Grundeigentümerhaftung gemäss Art. 679 ZGB möglich (vgl. VSSG 2021).

In welchem Umfang diesem Schadenspotenzial begegnet werden muss, ist rechtlich nicht genau geklärt. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht dazu geäussert (BSB et al. 2026, S. 7). Gerichte kamen jedoch wiederholt zum Schluss, dass es ein Versäumnis darstellt, wenn klar (vom Boden aus) erkennbare Defektsymptome, wie abgebrochene Äste oder ein Pilzbefall, zu einem Schaden führen (BSB et al. 2026, S. 8 f.). Folglich ist eine regelmässige visuelle Kontrolle vom Boden aus ausreichend, sofern bei erkennbaren Defektsymptomen entsprechende Massnahmen ergriffen werden (BSB et al. 2026, S. 14). Besonders zu beachten sind dabei Allee- und Strassenbäume (BSB et al. 2026, S. 14).

Waldflächen sind von der Kontrollpflicht zwar ausgenommen, im Umfeld von Bauten innerhalb des Waldes greift aber wiederum die Werkeigentümerhaftung.

Wie werden Baumkontrollen durchgeführt?

Für eine sauber und nachvollziehbar dokumentierte Baumkontrolle sollte der Baumbestand in ein Baumkataster aufgenommen, nummeriert und georeferenziert werden. So sind alle Baumdaten klar zuweisbar und dokumentiert. Bei einer Erstkontrolle werden dafür alle relevanten Baumdaten wie Art, Grösse und Baumumfeld aufgenommen.

Nachfolgend wird die eigentliche Baumkontrolle durchgeführt, bei welcher nach sicherheitsrelevanten Symptomen am Objekt gesucht wird. Dabei handelt es sich um eine Sichtkontrolle vom Boden aus, bei welcher die Krone, der Stamm, der Stammfuss und der Wurzelbereich entsprechend beurteilt werden. Es kommt dabei nur einfaches Werkzeug wie ein Schonhammer oder ein Sondierstab zur Anwendung. Schäden am Baum entstehen in der Regel keine.

Abhängig vom Standort, dem Alter und dem Schädigungsgrad der Bäume werden anschliessend Kontrollintervalle (vgl. Tabelle unten) und bei unzureichender Verkehrssicherheit entsprechende Massnahmen, wie beispielsweise eine Kroneneinkürzung oder eine eingehende Untersuchung, festgelegt (vgl. Abbildung Schema unten).

Kontrollintervall
Kontrollintervalle gemäss Schweizer Baumkontrollrichtlinie. Grafik: Eigene Darstellung nach BSB (2026, S. 26)

Wer führt Baumkontrollen durch?

Gemäss der Schweizer Baumkontrollrichtlinie dürfen nur fachlich geeignete Personen Baumkontrollen durchführen. Geeignet sind Personen, die über fundierte baumfachliche Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen und den Zustand von Bäumen sachgerecht beurteilen können. Eine Baumkontrolle geht dabei über das reine Erkennen offensichtlicher Schäden hinaus: Sie erfordert eine fachlich fundierte Einschätzung von Defekt- und Schadsymptomen in Bezug auf Art, Umfang und Gefährdungspotenzial.

Zwar gibt es keine konkreten Angaben zur Qualifikation der Fachpersonen, es existieren jedoch entsprechende Weiterbildungen wie die Baumkontrolle gemäss den Richtlinien der FLL. Neben diverses ähnlichen Schulungsmöglichkeiten im nahen Ausland existieren auch akademische Studiengänge.

Geeignete Fachpersonen leiten aus den festgestellten Befunden die erforderlichen Massnahmen ab, beurteilen deren Dringlichkeit und legen angemessene Kontrollintervalle fest (vgl. Schema unten). Sie erkennen zudem die Grenzen einer Regelkontrolle: Bestehen Zweifel an der Stand- oder Bruchsicherheit, veranlassen sie eine eingehende Untersuchung durch entsprechend weitergebildete und erfahrene Fachpersonen (vgl. Schema unten). Solche vertieften Abklärungen gehören folglich nicht zum Aufgabenbereich der Baumkontrolleure.

Schema
Schema Baumkontrolle gemäss Schweizer Baumkontrollrichtlinie. Grafik: Eigene Darstellung

BSB; Jardin Suisse; VSSG (2026): Schweizerische Baumkontrollrichtlinie
VSSG (2021): Merkblatt Baumkontrolle